Familiennachzug
Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes)
Dieser Schutz wirkt sich im Ausländerrecht unter anderem bei den Regelungen zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland aus.
Deutsche Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten, können ihre ausländischen Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder aus dem Ausland nachziehen lassen.
Bevor die ausländischen Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner nach Deutschland reisen können, benötigen sie unbedingt ein Visum zur Familienzusammenführung, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen können. Für bestimmte Herkunftsstaaten bestehen Ausnahmen von der Visumspflicht. Hierzu können wir Ihnen im konkreten Einzelfall gern Auskunft geben.
Allen Fällen des Familiennachzugs ist gemeinsam, dass die Einreise der Ehegatten und Kinder bzw. Lebenspartnern zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erfolgen muss.
Voraussetzungen
Der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss in der Regel ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden können. Zudem muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich ein nachziehender Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Ein Nachweis hierüber ist bereits im Visumverfahren zu erbringen. Ausnahmen zu den genannten Voraussetzungen gelten insbesondere für ausländische Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen. Aber auch für andere Gruppen sind Ausnahmen geregelt.
Verfahrensdauer
Das Visumsverfahren dauert in der Regel bis zu drei Monaten. Auch längere Bearbeitungszeiten sind denkbar, etwa wenn die Ausländerbehörde weitere Behörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit) beteiligen muss. Unser Ziel ist es, die Anträge möglichst schnell abzuarbeiten. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung für alle, bitten wir daher, von Rückfragen im laufenden Verfahren abzusehen.