Staatsangehörige der EU

Als Angehörige eines EU-Staates genießen Sie grundsätzlich Freizügigkeit.
Für die ersten 90 Tage Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gilt dies voraussetzungslos.
Über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus müssen Sie das Bestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nachweisen. Hierfür sind folgende Nachweise bzw. Belege erforderlich:
- Biometrisches Passfoto
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes
- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes
Eine Freizügigkeitsbescheinigung wird seit der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt. Der Aufenthalt der Unionsbürger gilt für die ersten 5 Jahre als befristetes Aufenthaltsrecht.
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
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