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Studentenvisum

Wer darf zum Studium einreisen?
Wie läuft das Visumverfahren ab?
Beschäftigung während des Studiums?
Welche Unterlagen benötige ich?
Wie weise ich mein persönliches Einkommen zur Finanzierung meines Studiums nach?
Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums?!
Kann man mit dem Studentenvisum in den Schengenstaaten reisen, ohne ein Schengenvisum zu beantragen?

Wer darf zum Studium einreisen?

Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen eine akademische Aus- oder Fortbildung zu absolvieren. Für eine solche Ausbildung kommen staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Fachholschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs in Betracht. Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die Deutschkenntnisse für die berufliche Ausbildung oder ein späteres Studium erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein. Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden.

Wie läuft das Visumverfahren ab?

Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern, muss jeder Bewerber, der nicht in der europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, grundsätzlich ein Visum beantragen. Da für bestimmte Staaten Ausnahmen gelten, empfehlen wir hierüber eine Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes einzuholen. Hier ist auch der Antrag auf Erteilung des Visums zu Studienzwecken zu stellen. Bitte beachten Sie, dass ein Visum, das für andere Aufenthaltszwecke erteilt wurde, nicht in ein Visum zu Studienzwecken umgewandelt werden kann.

Beschäftigung während des Studiums

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht bei Aufenthalten zur Studienvorbereitung im ersten Jahr des Aufenthalts; ausgenommen in der Ferienzeit.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto
  • Sprachnachweis / Sprachschulbescheinigung
  • Zulassungsbescheid der deutschen Hochschule / Immatrikulationsbescheinigung
  • Krankenversicherung
  • Finanzierungsnachweis

Wie weise ich mein persönliches Einkommen zur Finanzierung meines Studiums nach?

Das Bundesinnenministerium setzt jährlich die Höhe der nachzuweisenden finanziellen Mittel neu fest. Für das laufende Jahr wurde ein monatlicher Betrag in Höhe von 853,00 € ermittelt. Der finanzielle Nachweis dieser Mittel kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Wenn Sie zum Beispiel ein Stipendium von mehr als 853,00 € pro Monat erhalten, müssen Sie ein Schreiben vorweisen, dass dieses Stipendium bestätigt. Dies gilt auch, wenn Verwandte für Sie bürgen (Verpflichtungserklärung). Ebenfalls möglich ist die Einrichtung eines Sperrkontos bei einem deutschen Kreditinstitut auf den Namen des Antragstellers, das einen Mindestkontostand von zwölf mal 853,00 € für das erste Jahr aufweist (10.236,00 €).

Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums?! 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten erteilt werden, um innerhalb dieses Zeitraumes einen diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes zu finden bzw. eine entsprechende Arbeit aufzunehmen.

Kann man mit dem Studentenvisum in den Schengenstaaten reisen, ohne ein Schengenvisum zu beantragen?

Ja, mit einem Studentenvisum oder einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke können Sie für kurze Aufenthalte (nicht länger als 90 Tage im halben Jahr) in andere Schengenstaaten reisen.

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