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Übertragung von Aufenthaltstiteln

Durch den Ablauf der Gültigkeit bisheriger Pässe und Passersatzpapiere wird eine Neuausstellung eines Dokuments über das Aufenthaltsrecht erforderlich.

Der neu ausgestellte Pass muss in der Ausländerbehörde vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.

Bitte beachten Sie, dass ein Übertrag des Aufenthaltstitels in Form eines Aufklebers seit dem 01.09.2011 nicht mehr möglich ist.
Beachten Sie auch, dass die persönliche Vorsprache von Kindern ab dem 6. Lebensjahr erforderlich ist
. Das Kind muss durch mindestens einen Elternteil begleitet sein.

Kosten

  • 67,00 € (§ 45 c AufenthV)
  • gebührenfrei für anerkannte Flüchtlinge und Inhaber der Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge
  • gebührenfrei für Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylblG
  • Bitte beachten Sie, dass für türkische Staatsangehörige unter besonderen Voraussetzungen eine verminderte Gebühr in Höhe von 28,80 € möglich ist. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie hierzu!

Notwendige Unterlagen

  • 1 aktuelles biometrisches Passbild
  • abgelaufenen Pass oder Passersatz
  • neu ausgestellten Pass oder Passersatz

Rechtsgrundlagen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

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