Werkverträge
Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhalten Werkvertragsarbeitnehmer von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung gem. § 284 ff. SGB III für bestimmte Gewerke.
Die Arbeitsgenehmigung wird nur für die Arbeit an einer bestimmten Betriebsstätte und nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erlischt sie mit Fertigstellung des Werks.
Der Ausländer kann also den in der Arbeitsgenehmigung angegebenen Zeitraum nicht in jedem Fall ausschöpfen.
Für diese Arbeitsaufenthalte ist zusätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Kosten
- 100,00 € Erteilung für bis zu einem Jahr
- 110,00 € Erteilung für länger als ein Jahr
- 65,00 € für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 80,00 € für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Notwendige Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Werkvertrag
- Arbeitserlaubnis
- gültiger Nationalpass
- aktuelles biometrisches Passbild (35x45mm, Kopfgröße 32-36 mm, frontal, heller Hintergrund)
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
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