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Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt in Deutschland eine der wichtigsten Einkunftsarten für die Gemeinden dar. Sie ist eine Realsteuer gemäß §3 Abgabenordnung (AO) und wird von jedem Gewerbebetrieb in einer Gemeinde erhoben. Zu den Gewerbebetrieben gehören alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die nicht durch § 6 Gewerbeordnung (GewO) davon ausgenommen werden.

Wie wird die Gewerbesteuer errechnet?

  1. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt auf Basis des Gewerbeertrages. Die Grundlage bildet dabei der Gewinn eines Unternehmens nach Einkommenssteuergesetz oder Körperschaftssteuergesetz. Auf diesen Gewinn werden etwaige Hinzurechnungen (§ 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vorgenommen.
  2. Nach diesen Korrekturen wird der Steuermessbetrag ermittelt. Dieser berechnet sich aus dem Gewerbeertrag mit Hinzurechnungen und Kürzungen multipliziert mit der Steuermesszahl, die auf 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG) festgesetzt ist. Für die Berechnung wird der Gewerbeertrag auf volle 100,00 € nach unten abgerundet. Zusätzlich hat der Gesetzgeber im § 11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften von 24.500,00 € eingeräumt. Für Vereine und ähnliche Rechtsformen wurde ein Freibetrag von 5.000,00 € festgesetzt.
  3. Nachdem der Steuermessbetrag festgesetzt worden ist, wird dieser mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Aus § 2 der Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt Lünen vom 16.12.2011 folgt ein zu veranschlagender Hebesatz von 490 von Hundert. Das Produkt aus Steuermessbetrag und dem Hebesatz der Stadt Lünen ergibt die zu leistende Gewerbesteuer.

 

Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag

Steuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Lünen = Gewerbesteuer

Vorauszahlungen:

Gemäß § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Rechtsgrundlagen:

Abgabenordnung

Gewerbesteuergesetz

Frau Krömer

Frau Karau