Antworten auf häufig gestellte Fragen - FAQ

Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere volljährige Personen in einem Haushalt einen oder mehrere Hunde gemeinsam, so sind sie alle Halter des Hundes.
Der Hund muss innerhalb von 4 Wochen angemeldet werden.
Der Außendienst des Ordnungsamts und der Steuerabteilung führen regelmäßig Hundesteuerkontrollen durch.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von Ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist.
Die Steuerpflicht endet, vorbehaltlich der Regelung des § 7 Abs. 2 der Hundesteuersatzung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Die Abmeldung ist innerhalb von vier Wochen vorzunehmen.
Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Hund schriftlich abgemeldet wird.
Steuerbefreiung
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "Bl", "aG" "Gl" oder "H" besitzen, können eine Steuerbefreiung beantragen.
Der Hund muss mindestens 12 Monate alt und hinreichend geeignet, sowie ausgebildet sein. Eine Steuerbefreiung gilt nicht für sog. gefährliche Hunde.
Hundesteuermarken
Die Hundesteuermarke bleibt Eigentum der Stadt Lünen und ist bei der Abmeldung zurück zu geben. Kann sie nicht zurück gegeben werden, wird ein Kostenersatz in Höhe von 8,00 € erhoben.
Sollte die Steuermarke Ihres Hundes verloren gehen, ist bei der Steuerabteilung Ersatz erhältlich.
Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Hundesteuerersatzmarke betragen 4,00 €.