Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtlich erhobene Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG).
Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) kann die Vergnügungssteuer per Satzung
von den Städten/Gemeinden erhoben werden.
Die Besonderheit der Vergnügungssteuer gegenüber anderen Aufwandsteuern besteht darin, dass der Steuerschuldner nicht
der Teilnehmer der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung ist, sondern der Veranstalter.
Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, das die Erhebung der Vergnügungssteuer auch der Eindämmung der Spielsucht dienen kann
und den Zuwachs an Spielhallen beschränken soll.
Vergnügungssteuerpflichtig sind in der Stadt Lünen u.a. folgende Veranstaltungen:
- Striptease-Vorführungen
- Ausspielungen in Spielklubs und Spielcasinos
- Filmvorführungen in Sex-Shops
- Spielapparate in Spielhallen, Gaststätten und an anderen Orten
Steuerfrei sind folgende Veranstaltungen:
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Feiern von Vereinen
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird
- Benutzung von Apparaten im Rahmen von sog. Volksbelustigungen
Formulare/Vordrucke
Hier finden Sie die Formulare zum Download für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer benötigen:
An- /Abmeldung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Anlage 2 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
Kosten
Die aktuell gültigen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Rechtsgrundlagen
Art. 105 Abs. 2 a GG
KAG NRW
Neue Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Lünen ab 01.10.2019
Alte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Lünen ab 01.10.2018