Eis und Schnee
Die Beseitigung von Schnee, Eis- und Schneeglätte auf den Gehwegen ist nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lünen grundsätzlich den Eigentümern der an die angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freigehalten werden. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges, oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern; der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch jedoch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Eine Lagerung des Schnees im Bereich von Bushaltestellen ist allerdings nicht erlaubt. Zu beachten ist auch, dass die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis und Schnee freigehalten werden müssen.
Die Eis- und Schneeglättebeseitigung muss auch auf Mischflächen, also Straßen ohne Gehwege, wie etwa in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigt ausgebauten Bereichen erfolgen. Sie ist von der Grenze des Grundstücks aus auf einer Breite von 1,50 m durchzuführen.
Zur Beseitigung von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen sind diese mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wobei der Einsatz von auftauenden Stoffen grundsätzlich untersagt ist. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen verwendet werden oder wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. Dies kann z. B. an gefährlichen Stellen von Gehwegen, an Rampen, Brücken oder Treppenaufgängen erforderlich werden.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf dort nicht abgelagert werden.
Schnee und Eis, welches sich auf privaten Grundstücken befindet, darf weder auf dem Gehweg, noch auf der Fahrbahn gelagert werden.
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.