Gehwegreinigungspflicht
Die Abteilung weist auf die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lünen geregelte Pflicht der Eigentümer zur Gehwegreinigung hin.
Danach sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte, deren Grundstücke an Gehwegen angrenzen, reinigungspflichtig.
Dabei umfasst die Reinigung zum Beispiel die Beseitigung und sachgerechte Entsorgung von Schmutz, Pflanzenwuchs, Laub, Schlamm oder Unrat und Niederwuchs, der die Gehwege einengt. Anlieger einer Mischfläche sind zur Reinigung eines 1,50 Meter breiten Fahrbahnstreifens, gemessen von der Grundstücksgrenze, verpflichtet. Mischflächen haben keinen ausdrücklichen Gehweg, der von der Fahrbahn durch Bordstein oder erhöhtes Niveau abgegrenzt ist, sondern zum Beispiel durch farbliche Abgrenzung. Solche Mischflächen finden sich unter anderem in der Fußgängerzone, in verkehrsberuhigten Straßen oder in Spielstraßen.
Für die reguläre Straßenreinigung durch die Wirschaftsbetriebe Lünen (WBL) wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Straßenbau.