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Bürgerbegehren

Über den Weg eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides können die Bürger:innen direkt Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen. Hierbei können sie sich direkt an den Rat wenden. Dieses Gremium prüft dann, ob es dem Bürgerbegehren (1. Stufe) folgt. Entspricht das Rat dem Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Das bedeutet, das Bürger:innen anstelle des Rates entscheiden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
 

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich als Frage formuliert sein, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
  • Es muss ausführen, wie die Kosten für das gewünschte Projekt gedeckt werden sollen.
  • Mindestens 6 % der Bürger:innen einer Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift).
  • Es müssen bis zu drei Bürger:innen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.


Bei Wahrung entsprechender Fristen kann mit einem solchen Bürgerbegehren auch ein Ratsbeschluss angegriffen werden.

Bürgerentscheid

Entspricht der Rat einem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Eine Entscheidung ist herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" bzw. "Nein" stimmt. Die Mehrheit muss mindestens 15 % der Wahlberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

Einen Bürgerentscheid gibt es auf Antrag der Bürger:innen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Einige Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden, z. B.
 

  • Angelegenheiten des Landes oder des Bundes,
  • Angelegenheiten, die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorbehalten sind, wie Fragen der inneren Organisation, alle Personalangelegenheiten,
  • Haushalt und Gebühren einer Gemeinde,
  • Bauleitpläne,
  • Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Hier gibt es ohnehin bereits gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen (§ 26 Gemeindeordnung).

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