Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland zur Europawahl
Seit der Europawahl 1994 können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Europawahl teilnehmen. Nach Artikel 19 Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.
Nach den genannten Bestimmungen kann jeder wahlberechtigte Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben.
Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Unionsbürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, beachten bitte die folgenden Hinweise:
- Nach dem Europawahlgesetz sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bereits bei einer früheren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie ohne Wegzug in das Ausland am 42. Tage vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie ihre Stimme abgeben können. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen ausländische Unionsbürger hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
Wenn ein von Amts wegen einzutragender Unionsbürger von seinem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland Gebrauch machen will, muss er bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen sollte.
- Ausländische Unionsbürger, die nicht von Amts wegen (siehe oben) eingetragen werden, aber bei der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat jeder Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Erklärung abzugeben, die u.a. folgenden Inhalt hat:
- Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- Angabe der Gebietskörperschaft oder des Wahlkreises seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
- dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
- dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. vollenden wird.
- Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden regelmäßig einige Monate vor der Wahl erhältlich.
Die Anträge auf Eintragung bzw. Streichung im Wählerverzeichnis finden Sie auch hier.
- Für ausländische, hier lebende Unionsbürger besteht neben der Stimmabgabe bei der Europawahl auch die Möglichkeit, sich als Wahlbewerber für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen zu lassen.
(Quelle: www.Bundeswahlleiter.de )