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Baulasten

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  • Eintragung von Baulasten
  • Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
  • Löschung von Baulasten

Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Hindernisse für eine Bebauung ausgeräumt werden, indem ein Grundstückseigentümer – Bauherr oder Nachbar – öffentlich-rechtliche Bindungen auf seinem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstückes eintragen lässt. Der erforderliche Inhalt der Baulast wird durch die Bauaufsicht vorgegeben. Die Unterschriften aller Eigentümer und Erbbauberechtigten lt. Grundbuch des zu belastenden Grundstücks sind vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder zu beglaubigen. Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

  • Baulastantrag, unterschrieben vom Antragsteller und von allen Eigentümern sowie Erbbauberechtigten des zu belastenden Grundstücks
  • Amtlicher Lageplan (aktueller Lageplan) in 4-facher Ausfertigung*
  • Aktueller Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstückes
  • Vollmacht vom Eigentümer/in

*je Eigentümer (begünstigte und belastetes Flurstück zuzügl. 1 x Baulastenverzeichnis + 1 x Bauakte)

Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW)

Teilung, Wiederkehrende Prüfungen

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Baulasten / Teilungen / Wiederkehrende Prüfungen
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