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Betreuungsstelle

Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht hat das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgelöst. Der Begriff Entmündigung wurde dadurch abgeschafft.

Für einen Volljährigen, der aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.

Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wird über das zuständige Amtsgericht/Vormundschaftsgericht von den Mitarbeitern der Betreuungsstelle geprüft, für welche Aufgaben eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss.

Die Betreuungsstelle äußert sich gutachterlich zur Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung, zum Umfang einer Betreuung und sie schlägt einen bereiten und geeigneten Betreuer dem Amtsgericht gegenüber vor. Dabei gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz, so dass Betreuung nur für die Bereiche eingerichtet wird, in denen rechtliche Unterstützung notwendig ist.

Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle bieten eine kompetente Beratung zum Betreuungsrecht und den im Gesetz verankerten Vorsorgemöglichkeiten.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Entmündigung,

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