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Bürgeranträge (an den Rat)

Anregungen und Beschwerden nach § 24 der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass sich jedermann in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat wenden kann. Dieses Petitionsrecht wird auch heute noch als Bürgerantrag bezeichnet.

Voraussetzung für einen "Bürgerantrag" ist eine schriftliche, an den Rat gerichtete Anregung oder Beschwerde.

Der Rat hat die Behandlung und Beratung dieser Anträge dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Ist der Haupt- und Finanzausschuss nicht zuständig, verweist er die Anregung/Beschwerde an den zuständigen Fachausschuss zur Entscheidung.

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(Stand: 03.02.2020)

keine

Die Angelegenheit muss schriftlich formuliert sein.

§ 24 GO NRW, Hauptsatzung

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