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Feuerwerk/Feuerwerkskörper
Erlaubnisse für das Abbrennen von Feuerwerken/Verkauf von Feuerwerkskörpern
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht von einem Feuerwerker vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II am Silvester- und Neujahrstag.
- Feuerwerke der Klasse II dürfen an anderen Tagen nur abgebrannt werden, wenn mindestens 14 Tage vorher eine Anzeige bei der Ordnungsbehörde vorgelegt wird.
- Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ist in der Zeit vom 28. Dezember bis 31. Dezember zulässig. Soweit die Gewerbeanmeldung den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände nicht bereits beinhaltet, ist eine Erweiterung der Betriebstätigkeit bei der Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung vorzunehmen. Der erstmalige Verkauf ist darüber hinaus der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat für Arbeitsschutz, anzuzeigen.
- formlose Mitteilung für das Abbrennen eines Feuerwerks
- für den Verkauf von Feuerwerkskörpern ist die Gewerbeummeldung (Erweiterung der Betriebstätigkeit) persönlich zu beantragen
Ihre Ansprechperson
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Willy-Brandt-Platz 5
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