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Führungszeugnis

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Ein Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen. Es kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden. Für Minderjährige sind gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.

Unterschieden werden folgende Arten:

  • Privatführungszeugnis
  • Behördenführungszeugnis
  • Erweitertes Führungszeugnis

Führungszeugnisse werden durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt.

Ein Führungszeugnis wird Ihnen oder der betreffenden Behörde nach Beantragung zugeschickt.

Eine Beantragung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Sie können sich bei der Beantragung eines Führungszeugnisses nicht vertreten lassen.

Bei schriftlicher Beantragung ist eine amtliche oder öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antrag nötig.

Eine elektronische Beantragung kann mithilfe des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

13,00 €

Eine Befreiung von der Gebühr für ehrenamtlich Tätige oder Bezieher bestimmter Sozialleistungen ist möglich.  

Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte direkt an das Bürgerbüro.

Ein entsprechender Nachweis zum Befreiungsgrund (z.B. aktueller Leistungsbescheid, Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit) ist vorzulegen.

  • Personalausweis / Reisepass
  • Anschrift und Aktenzeichen der Behörde (bei Behördenführungszeugnis)
  • schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz bestätigt (bei erweitertem Führungszeugnis)
  • schriftlicher Antrag mit Beglaubigung (bei schriftlicher Beantragung)

 

Hinweis für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger:

Der elektronische Aufenthaltstitel dient dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren. Er ist nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Reisepass oder Passersatz.

Der elektronische Aufenthaltstitel ist in der Regel kein Passersatz.

Daher bitten wir um Verständnis dafür, dass neben dem elektronischen Aufenthaltstitel immer auch der gültige, anerkannte Reisepass oder Passersatz vorgelegt werden muss.

Führungszeugnis

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