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Gewerbeerlaubnis allgemein

Für bestimmte Gewerbetätigkeiten ist vor der Betriebsaufnahme die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich, die bei der Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung zu beantragen ist.

Erlaubnispflichtig sind folgende gewerbliche Tätigkeiten:

  • Makler (Wohnungs-, Grundstücks- und Kapitalanlagenvermittlung)
  • Bauträger, Baubetreuer
  • Spielhallen
  • Privatkrankenanstalten
  • Aufstellung von Geldspielgeräten
  • Reisegewerbe
  • Gaststätten mit Alkoholausschank an Ort und Stelle
  • Pfandleihergewerbe
  • Versteigerergewerbe

Eingehendere Informationen zu der Erlaubnis für die vorgenannten Gewerbe erhalten Sie unter den jeweiligen Gewerberlaubnissen, die unter  Dienstleistungen A - Z aufgeführt sind.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate) 
  • Formloser Antrag, für Gaststätten und Makler ist ein Formular vorgeschrieben
  • Grundrisszeichnung und Baugenehmigung bei Gaststätten, Spielhallen und Krankenanstalten
  • ggf. Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer
  • ggf. Eintrag in die Handwerksrolle

 

 

Ihre Ansprechpersonen

Fundbüro, Marktverwaltung, Geldspielgeräte, Spielhallenerlaubnisse

Technisches Rathaus
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Gaststättenerlaubnisse, Gewerbeerlaubnisse, Infektionsschutz

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