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Gewerbeerlaubnis Geldspielgeräte

Geldspielgeräte, Geldspieler
Geldspielgerät


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Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis, die bei der Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung zu beantragen ist.

Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Spielhallen oder konzessionierte Buchmacher aufgestellt werden.  Der gewerbliche Aufsteller benötigt hierfür die sogenannte Aufstellerlaubnis sowie im Einzelfall die betriebsbedingte Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes.

Ab dem 10.11.19 dürfen in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

 

  • Formloser Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden
    (nicht älter als drei Monate)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Gewerbeordnung, § 33 c, Spielverordnung (SpielV)

Geldspieler, Geldspielgerät, Gerät mit Gewinnmöglichkeit

Ihre Ansprechperson

Fundbüro, Marktverwaltung, Geldspielgeräte, Spielhallenerlaubnisse

Technisches Rathaus
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