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Grundsicherung

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Grundsicherung im Alter können Ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können, auf Antrag erhalten.

Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, ist die Altersgrenze bis höchstens auf 67 Jahre je nach Geburtsjahrgang angehoben worden.

Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsgemindert ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. 

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

  • Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung hat der Kreis Unna auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.

Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Wohnort des/der Hilfesuchenden.

Quelle: Kreis Unna

 

Hilfe zum Lebensunterhalt

Für hilfebedürftige Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind und die nicht als Haushaltsangehöriger Leistungen nach dem SGB II erhalten können wird die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt.

 

Bestattungskostenbeihilfe

Angehörige sind verpflichtet für die Bestattung eines verstorbenen Verwandten zu Sorgen. Zur Übernahme der Kosten sind in dieser Reihenfolge verpflichtet:

  1. Erbinnen und Erben
  2. Unterhaltsverpflichtete
  3. sonstige Angehörige

Es besteht die Möglichkeit, hierfür beim örtlichen Sozialamt eine Beihilfe zu beantragen. Örtlich zuständig ist das Sozialamt, das zuvor laufende Leistungen nach dem SGB XII erbracht hat. Hat der Verstorbene keine laufenden Leistungen bezogen, ist das Sozialamt des Sterbeorts zuständig.

Die Einkommensgrenze richtet sich nach den Vorschriften über einmalige Beihilfen. Anspruchsberechtigt ist die Person, die für die Bestattungskosten aufkommen muss.

Übernommen werden können die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung. Das gilt auch für Feuerbestattungen. Unter anderem werden die Kosten für den Bestatter, den Sarg, sowie die Friedhofsgebühren übernommen.

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt wesentlich vom Einzelfall ab. Bitte setzen Sie sich zur Vermeidung langer Wartezeiten nach Möglichkeit vorab telefonisch mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung. Für einen Grundantrag benötigen Sie in jedem Fall einen gültigen Personalausweis, den Mietvertrag, Rentenbescheid, falls vorhanden, Unterlagen zur Krankenversicherung und zur Einkommens- und Vermögenssituation. Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis, bringen Sie bitte auch diesen mit.  Wichtig:  Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen von Ihnen verlangt werden.

Sozialhilfe SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt
Bestattungskostenhilfe

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