- Anschrift
- 001Willy-Brandt-Platz 144532Lünen
Heike
Nölle-Ameh
Gruppenleitung, Brambauer, Geistviertel, Lippholthausen
1.6 Wohnen und Soziales - Soziale Grundsicherung
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- heike.noelle-ameh.15@luenen.de
Hilfe für Blinde und hochgradig Sehbehinderte
Für den Bezug von Blindengeld muss das Augenlicht vollständig erloschen oder die Sehschärfe auf beiden Augen auf 1/50 (2 %) herabgesetzt sein. Als blind werden auch Personen mit einer beidseitigen Zerstörung der Sehzentren (sog. Rindenblindheit) angesehen. Bei der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte darf die Sehschärfe auf beiden Augen nicht mehr als 1/20 (5 %) betragen. Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich einschränken, können einen Leistungsanspruch haben. Das Sehvermögen ist durch eine augenfachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen Bl (blind) eingetragen.
Höhe der Leistungen ab dem 01.07.2017
Blindengeld
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 347,94 € |
vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres | 694,68 € |
nach Vollendung des 60. Lebensjahres | 473,00 € |
Bei volljährigen Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich
- 170,64 € (Pflegegrad 2) bzw.
- 158,05 € (Pflegegrad 3, 4, 5) gekürzt.
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine monatliche Geldleistung von 77,00 €.
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt.
Antragsformulare erhalten Sie jedoch auch in der Abteilung Soziale Grundsicherung.
Ihre Ansprechpersonen
Raum: 50, EG
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
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Donnerstag: | 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag: | 8:00 - 12:30 Uhr |
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