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Hilfe für Gehörlose

Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbes und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt-/Kreisverwaltung erfolgt oder beantragt ist, anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung.

Gehörlose Menschen erhalten eine monatliche Geldleistung von 77,00 Euro.

Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt.

Nähere Informationen und die Antragsformulare erhalten Sie  aber auch in der Abteilung Soziale Grundsicherung.

Ihre Ansprechperson

Gruppenleitung, Brambauer, Geistviertel, Lippholthausen
Rathaus
Raum: 50, EG
Willy-Brandt-Platz 1
44532 Lünen
Öffnungszeiten
Tag
Montag:8:00 - 12:30 Uhr
Dienstag:8:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:13:30 - 16:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr