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Jahrmärkte (u. a. Trödelmärkte), Spezialmärkte - Messen & Ausstellungen

Trödelmarkt, Trödelmarktartikel auf Decke
Trödelmarkz
Kirmes

Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (§68 Gewerbeordnung GewO).

Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Für die Durchführung von Jahr- und Spezialmärkten ist an Sonn- und Feiertagen eine Erlaubnis (gewerberechtliche Festsetzung) der Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung erforderlich. Hierzu zählen auch sogenannte Trödelmärkte. Finden solche Märkte während der Woche statt, bedarf es zur Durchführung keiner gewerberechtlichen Festsetzung. Allerdings müssen die Teilnehmer (Anbieter) in diesem Fall dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Auf Antrag des Veranstalters können Märkte, Messen und Ausstellungen festgesetzt werden. Der Antragsteller ist nach der Festsetzung zwar verpflichtet diese durchzuführen, aber dafür genießt er sogenannte Marktprivilegien.

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Für die Festsetzung können Gebühren von 50,00 € bis 750,00 € anfallen.

  • Formloser Antrag
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbeanzeige
  • Marktordnung
  • Vorläufiges Teilnehmerverzeichnis (Name, Anschrift, Warenangebot)

Gewerbeordnung, §§ 68, 69

Trödelmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt, Flohmarkt
Flohmarkt

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