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Peter
Wirth
4.8 Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung
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Kampfmittelerkundung, Kampfmittelbeseitigung


Kampfmittel, insbesondere Bomben verschiedenster Art und Größe, werden auch viele Jahrzehnte nach Ende des 2. Weltkriegs immer wieder im Zuge von Bauarbeiten aufgefunden. Meistens können diese Hinterlassenschaften aus der Zeit bis 1945 unschädlich gemacht werden. Dennoch kommt es immer wieder zu Detonationen von Bombenblindgängern und in deren Folge zu Verletzungen, zum Teil mit Todesfolgen, weil die grundlegenden Kenntnisse im Zusammenhang mit dieser sehr großen Gefahr bei den Bauverantwortlichen (Bauherrschaft; Planer; Baugrundgutachter; Bauunternehmer; Baubehörden) fehlen. Hinzu kommen große wirtschaftliche Nachteile durch Bau-Stillstände, Evakuierungen und – im Falle von Explosionen – Bauwerks- sowie sonstiger Schäden.
Deshalb ist der Prävention im Vorfeld einer Baumaßnahme ein ebenso großes Augenmerk zu widmen wie der permanenten Vorsicht während der Ausführung von Bauleistungen, durch die in irgendeiner Form in den Baugrund eingegriffen wird. Dies ist der hohen Verantwortung aller Baubeteiligten für das Leben und die Gesundheit der Menschen geschuldet, die sich im Baubereich aufhalten.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Zeitdruck und finanzielle Erwägungen in vielen Fällen der notwendigen Vorsicht entgegenstehen. Und so wird die schon im Planungsstadium dringend und zwingend erforderliche Erkundung, ob eine Kampfmittelbelastung vorliegt, häufig übersehen oder jedenfalls nur oberflächlich durchgeführt. Dass dies mindestens fahrlässig und damit per se, selbst ohne Gefahrverwirklichung, schon strafbar sein kann, wie § 319 StGB vorgibt, entzieht sich in der Praxis der Kenntnis vieler Bauverantwortlicher.
Wannn müssen Sie keinen Antrag stellen?
Ein Antrag ist nicht zu stellen, bei – Arbeiten ohne Bodeneingriffe – Umnutzungen (Änderung des Nutzungszwecks ohne Veränderung des umbauten Raumes und ohne Bodeneingriff) – Abbrüchen (Abbruch von Gebäuden und unterirdischen Anlagen, bei denen es zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt) – Fahrbahndeckenerneuerungen – Veräußerungen – Leitungen des ehemals offenen Verbaus (angelegt nach 1945 ohne Veränderung des Verlaufs oder der Verbreiterung oder Vertiefung)
Wir empfehlen, sich vorab mit dem Inhalt der HIER verlinkten Webseite vertraut zu machen!
Die Luftbildauswertung ist kostenfrei. Beachten Sie aber, dass Folgekosten entstehen können, sofern das Ergebnis der Luftbildauswertung eine Überprüfung des Grundstückes vor Ort durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst erforderlich macht. Weitere Informationen darüber erhalten Sie bei der Ordnungsbehörde.
Antrag auf Kampfmitteluntersuchung eines Grundstücks im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens:
- Formloser Antrag mit Angabe der Katasterdaten (Gemarkung / Flur / Flurstück) sowie Anschrift und Lage
- Amtlicher Lageplan der zu bebauenden bzw. zu detektierenden Flächen in einem geeignetem Maßstab (in der Regel 1:250)
- Übersichtsplan in geeignetem Maßstab (in der Regel 1:5000)
Anträge auf Luftbildauswertung benötigen aufgrund der hohen Baukonjunktur aktuell eine Bearbeitungszeit von 4 bis zu 6 Wochen.
Ordnungsbehördengesetz NRW und ergänzende landesrechtliche Regelungen
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