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Martin
Tamsel
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Straßenmusik - Musik im Freien
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumenten dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses (z. B. Stadt- oder Stadtteilfeste, Straßenfeste und ähnlich bedeutsame Veranstaltungen) können Ausnahmeerlaubnisse erteilt werden.
Für Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker oder Straßenschauspielerinnen und Straßenschauspieler gelten die Vorschriften der Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 08. Mai 2018, in der zurzeit gültigen Fassung.
Es genügt ein formloser Antrag.
Ihre Ansprechperson
Immisionsschutz, Gefahrenabwehr, Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Raum: 132, 1. OG
Willy-Brandt-Platz 5
44532 Lünen
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