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Peter
Wirth
4.8 Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung
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Hundehaltung - Das Landeshundegesetz NRW
Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz -LHundG NRW) wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember beschlossen und am 31.Dezember 2002 verkündet. Es ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt die bis dato geltende Landeshundeverordnung. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, durch Hunde und unsachgemäßem Umgang mit Hunden möglichen Gefahren präventiv zu entgegnen, aber auch im Bedarfsfall Maßnahmen gegen Hundehalter zu ergreifen.
Nach dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Daher sind In den nachfolgend aufgeführten Bereichen alle Hunde jederzeit zwingend an einer Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
- im Seepark Lünen-Horstmar besteht ein generelles Aufenthaltsverbot für Hunde im Strand- und im Grillbereich. Dieser Bereich beginnt am „Apothekergarten“. Er ist im weiteren Verlauf durch folgende Wege begrenzt:
Im Osten durch den mit dem Grillbereich beginnenden schmalen Asphaltweg, der in den in Richtung Norden verlaufenden Schwansbeller Weg mündet und nachfolgend den Schwansbeller Weg bis zum Seekiosk. Der Seekioskbereich mit der dazugehörigen Holzterrasse incl. Zugang zum Kiosk ist hiervon ausgenommen.
Im Norden durch die vom Seekiosk bis zur Bastion/ Skulptur verlaufende Promenade.
Im Südwesten durch eine gedachte Linie über den See von der Bastion/ Skulptur zum südlichen Grillbereich, - im Parkbereich begrenzt durch die Preußenstraße und die Preußenhalde im Süden, durch die Seseke im Osten, durch den Datteln-Hamm-Kanal im Norden sowie durch die Eisen-bahnlinie und die Gewerbegrundstücke an der Scharnhorststraße im Westen.
Erlaubnispflichtige Hunde
Das Landeshundegesetz NRW führt verschiedene Hunderassen auf, für deren Haltung eine Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu zählen die sogenannten gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW.
Gefährliche Hunde - American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Hunde bestimmter Rassen - Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
Leinenpflicht und Maulkorbpflicht
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind außerhalb eines befriedeten Besitztums, sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Dementsprechend dürfen solche Hunde auch nicht auf Hundeauslaufflächen abgeleint werden. Die Leine sollte im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich nicht länger als 1,5 Meter sein.
Solchen Hunden ist zudem nach Vollendung des sechsten Lebensmonats an den vorgenannten Orten ein das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen.
Bitte beachten Sie, dass der Ordnungsbehörde der Stadt Lünen neben dem Maulkorb keine anderweitige Vorrichtung bekannt ist, welche diese Voraussetzung erfüllt. Sogenannte Haltis und Maulschlaufen sind ungeeignet oder verstoßen gegen das Tierschutzgesetz.
Befreiung von der Anleinpflicht & Maulkorbpflicht
Befreiungen von der generellen Leinenpflicht umfassen nicht die Straßen und Anlagen der Stadt Lünen. Eine solche Befreiung bezieht sich nur auf diejenigen Bereiche, an denen generell für Tiere keine Leinenpflicht besteht. Hierzu zählen zum Beispiel Hundeauslaufflächen. Befreiungen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind zudem immer personenbezogen. Dementsprechend muss jede Person, die den Hund ohne Maulkorb und unangeleint führen will, an der Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter teilnehmen oder eine eigene Verhaltensprüfung mit dem Hund ablegen.
Bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats kann für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen eine befristete Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht auf Antrag erteilt werden. Hierzu ist die regelmäßige Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachzuweisen. Für die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung sind regelmäßige Teilnahmen (Nachweis alle drei Monate) an der Junghundeausbildung unaufgefordert nachzuweisen.
Die Maulkorb- und Leinenpflicht für gefährliche Hunde kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt aufgehoben werden. Die Verhaltensprüfung kann entweder durch Amtstierärzte des Fachbereichs Verbraucherschutz des Kreis Unna oder durch Amtstierärzte anderer Städte oder Kreise abgenommen werden.
Die Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde bestimmter Rassen kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt oder einen anerkannten Sachverständigen für das Hundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben werden.
Große und / oder schwere Hunde (20/40er Hunde)
Große Hunde -hierunter fallen alle nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bekannten, so genannten "20/40er" Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Haltung eines großen oder schweren Hundes ist der Ordnungsbehörde der Stadt anzuzeigen. Die Anmeldung einer Hundehaltung erfolgt aus Vereinfachungsgründen einheitlich bei der Steuerabteilung der Stadt Lünen. Die Anzeige der Haltung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind nach Zustellung eines Gebührenbescheides entsprechend zu überweisen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Haltungserlaubnis | Gebühr | Tarifstelle |
Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis mitÜberprüfung der Unterbringung vor Ort | 100 € | 18a.1.1 |
- in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einemTierheim | 45 € | 18a.1.1 |
Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis nachAktenlage | 70 € | 18a.1.2 |
- in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einemTierheim | 30 € | 18a.1.2 |
Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis, soweit eine Haltungserlaubnis, auch durch eine andere Behörde bereits erteilt wurde (bei Zuzug) | 30 € | 18a.1.3 |
Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis, soweit eine Haltungserlaubnis, auch durch eine andere Behörde bereits erteilt wurde, mit Überprüfung der Unterbringung vor Ort | 60 € | 18a.1.4 |
Antrag auf Befreiung von der Anlein- und/oderMaulkorbpflicht | 25 € | 18a.1.5 |
Große Hunde
Anzeige der Hundehaltung | 25 € | 18a.1.10 |
Konkrete Informationen sind dem -Informationsblatt zum Landeshundegesetz- zu entnehmen.
- entsprechendes Antragsformular
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über die Kennzeichnung mit einem Mikrochip
- Sachkundenachweis (gemäß gesetzlicher Vorgaben)
Bei gefährlichen Hunden und Hunden deren Gefährlichkeit vermutet wird zusätzlich:
- Aktuelles Führungszeugnis – Belegart O
- Nachweis, dass die Unterbringung ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist
- Besonderes privates Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden)
Landeshundegesetz NRW und dazu ergangene Verwaltungsvorschriften
Ihre Ansprechperson
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Kampfmittelangelegenheiten, Landeshundegesetz, Sprengstoff
Raum: 128, 1.OG
Willy-Brandt-Platz 5
44532 Lünen
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