Ziel des Gesetzes ist der wirksame Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit. Dabei sind gesundheitlich anfällige Personengruppen wie Kinder, Jugendliche oder chronisch kranke Menschen besonders zu schützen.
Mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zum 01.05.2013 gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein striktes Rauchverbot. Dieses Rauchverbot differenziert im Übrigen nicht hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen. Entsprechend gilt nicht nur der Konsum von Zigaretten oder anderen Tabakwaren als Rauchen im Sinne der gesetzlichen Regelung, sondern auch elektrische Zigaretten, Shisha-Pfeifen oder Kräuterzigaretten werden erfasst. Diese Produkte dürfen in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, ebenfalls nicht konsumiert werden.
Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen des Rauchverbots?
Privater Bereich
Im privaten Bereich greifen die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW nicht. Hier muss jeder in eigener Verantwortung für sich und sein Umfeld handeln.
Im öffentlichen Raum
Unter freiem Himmel besteht kein Rauchverbot. Der Eigentümer einer freien Fläche kann aber jederzeit aus eigener Veranlassung Regeln über die Nutzung aufstellen. Auf das besondere Verbot, im öffentlichen Raum Tabaksreste, z.B. Zigarettenkippen wegzuwerfen, sei an dieser Stelle gesondert hingewiesen.
Gaststätten
Für Gaststätten gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe, Anzahl der Räume der Grundsatz, dass in geschlossenen Räumen das Rauchen verboten ist. Auch abgeschlossene Räume, in denen bisher das Rauchen gestattet war, sind nicht mehr zulässig.Biergärten und sonstige nichtüberdachte Bereiche von Gaststätten gelten nicht als geschlossene Räume. Die Ansammlung einer größeren rauchenden Personenzahl kann aber infolge baulicher Gegebenheiten zu unzulässigen Belästigungen für andere Personen und damit zu indirekten ordnungsbehördlichen Maßnahmen führen.
Die Möglichkeit, eine sogenannte Rauchergaststätte mit einer Gastfläche unter 75 qm einzurichten (ehemalige Eckkneipenregelung) ist nicht mehr gegeben. Ebenso sind sogenannte Raucherclubs nicht mehr zulässig. Auch bei sogenannten geschlossenen Gesellschaften wie z.B. Betriebs- oder Vereinsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen gilt konsequent der Nichtraucherschutz. Bei privaten Feiern in Gaststätten gilt also ebenfalls ein uneingeschränktes Rauchverbot.
Auch für vorübergehend aufgestellte Festzelte, regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Brauchtumsveranstaltungen, wie Karnevalsfeiern und Schützenfeste gilt das strikte Rauchverbot. Das strikte Rauchverbot gilt auch für Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, Internetcafés, Diskotheken, Vereinsheime von Sportvereinen oder Kleingartenvereinen.
Das Rauchverbot gilt außerdem in: Öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Flughäfen, öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen, Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs (z.B. in Bussen und Taxen) u.v.a. auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen.
Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote sind die mit der Leitung der Einrichtung betrauten Personen oder der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte oder Spielhalle. Bei juristischen Personen sind ihre handelnden Organe verantwortlich. Sofern das Rauchverbot durch Gäste und Nutzer der Einrichtung nicht eingehalten wird, müssen die Verantwortlichen geeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Verbotsverletzung ergreifen.