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Martin
Tamsel
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Osterfeuer/Traditionsfeuer
Das Landesimmissionsschutzgesetz verbietet grundsätzlich das Abbrennen von Feuern. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Traditionsfeuer.
Traditionsfeuer dienen der Brauchtumspflege. Im hiesigen Raum ist das Osterfeuer verbreitet, das am Ostersamstag, -sonntag oder -montag entzündet werden darf.
Hintergrund für das Osterfeuer darf keine Abfallbeseitigung sein. Deshalb sind als Brennmaterialien nur Strauch-, Baum- und Heckenschnitt sowie unbehandelte Hölzer zulässig.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Gebühren werden nicht erhoben
Telefonische oder formlose, schriftliche Mitteilung
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