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Osterfeuer/Traditionsfeuer

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Das Landesimmissionsschutzgesetz verbietet grundsätzlich das Abbrennen von Feuern. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Traditionsfeuer.

Traditionsfeuer dienen der Brauchtumspflege. Im hiesigen Raum ist das Osterfeuer verbreitet, das am Ostersamstag, -sonntag oder -montag entzündet werden darf.

Hintergrund für das Osterfeuer darf keine Abfallbeseitigung sein. Deshalb sind als Brennmaterialien nur Strauch-, Baum- und Heckenschnitt sowie unbehandelte Hölzer zulässig.

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Gebühren werden nicht erhoben

Telefonische oder formlose, schriftliche Mitteilung

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