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Zwangsunterbringung psychisch kranker Personen
Psychische Erkrankungen bedürfen ärztlicher Behandlung. Zur Gefahrenabwehr kann es nötig werden, Personen, die unter einer psychischen Erkrankung, Störung oder einer Suchterkrankung leiden, gegen ihren Willen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unterzubringen. Oftmals sind die Einsichtsfähigkeit zur Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung aufgrund des Krankheitsbildes nicht vorhanden. Eine Zwangsunterbringung kann dann im Interesse der Betroffenen erforderlich werden. Die Zwangsunterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) ist als freiheitsentziehende Maßnahme nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.
Wichtig: Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.
Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. Eine Zwangsunterbringung darf unter diesen Voraussetzungen auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss vorgenommen werden.
Die Ordnungsbehörde regelt die Zuführung des Betroffenen zum zuständigen Landeskrankenhaus und beantragt hierzu den richterlichen Beschluß. Die fürsorglich aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen. Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, ist die Person sofort zu entlassen. Falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erforderlich erscheint, hat die anerkannte Einrichtung den Antrag auf gerichtliche Anordnung der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden. Die Unterbringung wird innerhalb von 24 Stunden von einem Richter überprüft und bestätigt oder widerrufen.
Bleibt der Betroffene freiwillig in der anerkannten Einrichtung, ist die Aufnahme einer vom Betroffenen genannten Person seines Vertrauens mitzuteilen, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich widerspricht. Ein bereits gestellter Antrag auf gerichtliche Anordnung ist zurückzunehmen. Der Antragsrücknahme ist die Einwilligungserklärung des Betroffenen beizufügen.
Beratungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen werden vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Unna angeboten. Dieses Angebot richtet sich an psychisch erkrankte Menschen sowie deren Angehörige. Der Sozialpsychiatrische Dienst befindet sich im Kreishaus Lünen, Viktoriastr. 5, 44532 Lünen. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Kreises Unna zu finden.
Gesetz für psychisch kranke Personen NRW (PsychKG) §§ 10ff
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