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SodEG, Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Informieren Sie sich als Vertreterin oder Vertreter eines sozialen Dienstleisters, wie Sie auf Basis des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) Zuschüsse beantragen können.
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise.
Erbringer sozialer Dienste, die ihren Bestand nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln absichern können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) zu stellen.
Wie wird ein Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beantragt?
Der Antrag auf Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist bei dem Leistungsträger zu stellen, zu dem der Sozialdienstleister in einer Rechtsbeziehung steht. Das heißt konkret: Bei jedem Leistungsträger ist der Antrag gesondert zu stellen. Eine Erklärung nach § 1 SodEG ist dem Antrag beizufügen.
Hinweis: Eine Antragstellung ist rückwirkend bis zum 16.03.2020 möglich.
Antragsunterlagen:
- Formloser schriftlicher Antrag
- Erklärung gem. § 1 SodEG
Erläuterungen und Links:
- Hinweise zum Ausfüllen der Erklärung
- FAQ-Liste
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44532 Lünen