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Sorgeerklärungen

  • Wir beraten Mütter und Väter zu rechtlichen Fragen bezüglich der Sorgeerklärung und der Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Wir bescheinigen Müttern auf Antrag, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sogenannte "Negativbescheinigung").
  • Wir beurkunden die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.


Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge umfasst die gesetzliche Vertretung des Kindes und die Pflege und Erziehung unter Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit und des wachsenden Bedürfnisses des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewussten Handeln. Hierzu gehören z.B. auch die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Vordergrund soll hierbei das Wohl des Kindes stehen.

Alleinsorge der Mutter
Wenn die volljährige Mutter nicht verheiratet ist, hat sie mit der Geburt des Kindes grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge. Dies gilt auch, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde.
Wenn

  • die Mutter mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war

und

  • keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge für das Kind abgegeben wurde

kann die Mutter sich beim Jugendamt ihres Wohnortes eine Bescheinigung hierüber ausstellen lassen. Diese Bescheinigung dient z.B. zur Vorlage bei Behörden und Banken als Nachweis für die Alleinsorge der Mutter.

Gemeinsame elterliche Sorge
Wollen die Eltern des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, können sie entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Die Sorgeerklärungen können die Mutter und der Vater schon vor der Geburt des Kindes abgeben. Die Sorgeerklärungen müssen in einer bestimmten Form beurkundet werden. Dies ist kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig beim Notar möglich.

Hatten die Eltern Sorgeerklärungen abgegeben, steht mit dem Tod eines Elternteils die elterliche Sorge automatisch dem überlebenden Elternteil allein zu. Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge. Will die Mutter oder der Vater die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beenden, so ist das nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts möglich.

    Wenn die beiden Elternteile zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht ihnen - auch wenn vorher keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden - von diesem Zeitpunkt an die elterliche Sorge gemeinsam zu.

    • Die Bescheinigung, dass keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben wurde
    • Die Beurkundung der Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterliche Sorge
    • Die Beratung zu rechtlichen Fragen die gemeinsame elterliche Sorge betreffend

    sind kostenfrei.

    Sorgeregister alleinige Sorge Sorgerecht elterliche Sorge Negativattest Negativbescheinigung

    Ihre Ansprechpersonen

    Unterhaltsberatung & Beistandschaften, Buchstaben A - G; Beurkundungen (alle Buchstaben)
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