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Martin
Tamsel
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Staub- und Geruchsbelästigung
Zu Staub und Geruchsbelästigungen kommt es insbesondere durch
- Bau- und Abbrucharbeiten
- Freisetzungen durch Gewerbebetriebe
- Straßenverunreinigungen
- Gülleaufbringungen
Die Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Verkehrsüberwachung ermittelt in der Regel Art, Umfang und Ursache der Belästigung und prüft die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Regelungen.
Falls die Zuständigkeit anderer Behörden (z. B. Kreis Unna -Abteilung Umweltschutz-, Bezirksregierung Arnsberg -Dezernat Umweltschutz- oder Landwirtschaftskammer) gegeben ist, werden diese unterrichtet. Von dort erfolgt dann die weitere Bearbeitung.
Eine telefonische Mitteilung ist in der Regel ausreichend. In Einzelfällen kann zusätzlich eine formlose, schriftliche Mitteilung erforderlich werden.
- Bundesimmissionsschutzgesetz und dazu ergangene Verordnungen
- bau-, genehmigungs- und planungsrechtliche Vorschriften
Ihre Ansprechperson
Raum: 132, 1. OG
Willy-Brandt-Platz 5
44532 Lünen
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