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Europawahl

Infos zur Europawahl am 9. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 finden in Lünen die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Sie finden hier zunächst allgemeine Informationen zu diesem Thema.

Die Seite wird laufend aktualisiert.

Tipp: Wenn Sie Wahlhelfer:in werden möchten, schauen Sie sich den Video-Aufruf des NRW-Innenministeriums an.




Briefwahlbüro

Das Briefwahlbüro öffnet ab dem 2. Mai im

Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen
Erdgeschoss, Zimmer 21 - 24
Öffnungszeiten:
montags und dienstags von 8:00 bis 16:00 Uhr
mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr
freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr

Kontakt

Team Wahlen
E-Mail: wahlen@luenen.de
Telefon: 02306 104-2040

Wahlhelfer:in werden

Team Wahlen
Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen
1. OG, Raum 105 und 106
Telefon: 02306 104-1442
E-Mail: whlhlfndlnnd

Öffnungszeiten:
montags, dienstags und donnerstags:
8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs & freitags:
8:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Zur Online-Bewerbung als Wahlhelfer:in

Wahlscheinantrag online

Mit diesem Link können Sie ab dem 27. April Ihren Wahlschein online beantragen

Wahlhelfer:in werden

Die Vorbereitungen für die Europawahl am 9. Juni 2024 haben begonnen. Für die Wahlen sind wir auch in diesem Jahr wieder auf die Hilfe von zahlreichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern angewiesen.

Wahlhelfer:in zu werden ist einfach und die Aufgabe erfordert keinerlei Vorkenntnisse. Wer sich als Wahlhelfer:in engagiert, leistet einen wichtigen Beitrag für unsere demokratisch verfasste Gesellschaft. Deswegen bitten wir Sie: Helfen auch Sie mit!

Hier haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt:

Jetzt anmelden!

Der bequemste Weg für Ihre Anmeldung ist die Online-Bewerbung unter www.luenen.de/wahlhelfer - dort werden Sie Schritt für Schritt durch das Anmeldeformular geleitet.

Sie können sich auch per Telefon bei uns melden (02306 104-1442), oder uns eine E-Mail (whlhlfndlnnd) oder ein Fax (02306 104-211120) mit Ihrer Anmeldung schicken. Bitte geben Sie darin Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse an. Sie können angeben, falls Sie in einem bestimmten Wahlraum eingesetzt werden möchten. Wenn Sie mit einer bestimmten anderen Person gemeinsam eingesetzt werden möchten, geben Sie bitte den Namen dieser Person an (bei der Online-Anmeldung im Feld "Bemerkungen"). Wir sind bemüht, Ihrem Wunsch nachzukommen. Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlhelfer:innen eine schriftliche Berufung, aus der auch hervorgeht, in welchem Wahlbezirk und in welcher Funktion sie eingesetzt werden.

Ihre Anmeldung ist freiwillig und gilt nur für die aktuelle Wahl. Sie gehen keine Verpflichtung für zukünftige Wahlen ein.

Aufgaben der Wahlhelfer:innen

Die Wahlhelfer:innen kontrollieren die Wahlberechtigungen, geben die Stimmzettel aus und stellen sicher, dass die angekreuzten Stimmzettel ordnungsgemäß in die Wahlurne eingeworfen werden. Sie erläutern den Wähler:innen den Wahlvorgang, falls Fragen aufkommen. Die Wahlhelfer:innen sorgen also dafür, dass die Wahl geordnet und rechtmäßig abläuft.

Am Wahlabend sind die Wahlhelfer:innen für die Auszählung der Stimmen verantwortlich. Sie sortieren und zählen die Stimmzettel und melden das Ergebnis ihres Wahlbezirks an die Zentrale im Rathaus. Nicht nur in den Wahlräumen, sondern auch bei der Auszählung der Briefwahlstimmen werden Wahlhelfer:innen gebraucht.

Wichtig: Vorkenntnisse sind nicht notwendig. Alle, die die Voraussetzungen erfüllen, können Wahlhelfer:in sein.

Wenn Sie Fragen haben, ist am Wahltag das Team Wahlen des Rathauses ständig für alle Wahlvorstände erreichbar.

Aufwandsentschädigung ("Erfrischungsgeld")

Für jeden Tag, an dem Sie als Wahlhelfer:in in einem Wahlvorstand eingesetzt sind, bekommen Sie eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird auch "Erfrischungsgeld" genannt und ist ein kleines Dankeschön für Ihren persönlichen und ehrenamtlichen Einsatz.

Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt ausschließlich bargeldlos. Der Betrag wird jeder Wahlhelferin und jedem Wahlhelfer auf ein von ihr bzw. von ihm genanntes Konto überwiesen.

Der Wahlvorstand

Als Wahlhelfer:in gehören Sie zu einem Team eines achtköpfigen Wahlvorstandes. Die Teammitglieder sorgen in unterschiedlichen Funktionen gemeinsam für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Zum Wahlvorstand gehören:

- eine Wahlvorsteher:in und eine Stellvertretung
- eine Schriftführer:in und eine Stellvertretung
- vier Beisitzer:innen

Voraussetzungen

Um Wahlhelfer:in zu sein, müssen Sie am Wahltag selbst wahlberechtigt sein. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Ablauf des Wahltages

Wenn Sie bei der Urnenwahl in einem Wahlraum eingesetzt sind: Ihr Einsatzort ist einer der Wahlräume im Stadtgebiet. Sie treffen sich mit dem Wahlvorstand am Wahlsonntag um 7:30 Uhr. Um 8:00 Uhr öffnen Sie den Wahlraum. Die Wahl ist um 18:00 Uhr beendet. Danach beginnt die Auszählung und am Ende verpacken sie alle Unterlagen. In der Regel erfolgt der Einsatz während der Wahlhandlung in Schichten.

Wenn Sie bei der Briefwahl eingesetzt sind: Ihr Einsatzort ist das Rathaus der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen. Der Einsatz beginnt am Wahlsonntag um 16:30 Uhr. Auch hier endet der Tag, wenn alle Stimmen Ihres Briefwahlbezirks ausgezählt und alle Unterlagen ordnungsgemäß verpackt sind.

Schulungen

Unter diesem Link finden Sie eine interaktive Lernplattform für die Aufgabe im Wahlvorstand: Interaktive Lernplattform für Wahlhelfer:innen

Die Lernplattform sowie der darin enthaltene Schulungsfilm sind ein eigeninitiiertes, interkommunales Gemeinschaftsprojekt verschiedener Städte in NRW.

Datenschutzerklärung und Datenschutzinformationen

Hier finden Sie die Datenschutzerklärung und Informationen (PDF) nach Artikel 13 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Wahlhelfer:innen im Rahmen der Durchführung von Wahlen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Wahlvorstand?

Ein Wahlvorstand ist ein eigenständiges Wahlorgan zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk.

In jedem Wahlbezirk und für jeden Briefwahlbezirk wird ein Wahlvorstand eingerichtet.

Der Wahlvorstand besteht aus Vorsteher:in, der Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzer:innen. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Welche Aufgaben übt ein Wahlvorstand aus?

Der Wahlvorstand ist verantwortlich u. a. für folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Wahlhandlung
  • Wahrung der Geheimhaltung der Wahl, Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen
  • Entscheidung über Wahlhandlung und Ergebnismitteilung
    - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Gibt es besondere Pflichten?

Neutralität ist oberstes Gebot! Das Wahlehrenamt ist unparteiisch wahrzunehmen. Jede Wahl hat ohne jede Beeinflussung stattzufinden, weder durch Worte noch durch das sichtbare Tragen irgendeines Zeichens, das auf eine politische Einstellung hinweist (z. B. Nadel oder Plakette).

Zur Verschwiegenheitspflicht gehört ebenfalls, ob jemand von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Achten Sie darauf, dass Sie in Anwesenheit anderer Personen keine persönlichen Daten offenbaren.

Wo werde ich eingesetzt?

Sollten Sie einen Wunschwahlbezirk angegeben haben, versuchen wir Sie nach Möglichkeit dort einzusetzen. Ansonsten sind wir bestrebt, alle Wahlhelferinnen in ihrem eigenen Wahlbezirk oder zumindest in unmittelbarer Nähe dazu einzusetzen.

In einigen Fällen lässt sich aber unter Berücksichtigung der gemeldeten Freiwilligen und der zu besetzenden Funktionen ein Einsatz in einem anderen Gebiet nicht vermeiden. Wir bitten hier um Ihr Verständnis.

Grundsätzlich lässt sich aber sagen, je früher Sie sich melden, umso eher können wir Ihren Wunsch berücksichtigen und Sie entsprechend einsetzen.

Wie erfahre ich, ob ich eingesetzt werde?

Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder eine schriftliche Berufung, aus der auch hervorgeht, in welchem Wahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt werden.

Wie lange dauert die Tätigkeit am Wahltag?

Der Wahlvorstand trifft sich um 7:30 Uhr im Wahlraum, um die Aufgaben zu besprechen und evtl. auch um den Raum noch entsprechend herzurichten. Um 8:00 Uhr beginnt die Wahlhandlung, die bis 18:00 Uhr andauert. Nach 18:00 Uhr beginnt das Auszählen der Stimmzettel, also die Ermittlung des Wahlergebnisses und das Verpacken der Wahlunterlagen. Diese Arbeiten werden bis etwa 20:00 Uhr andauern.

Nachdem das Ergebnis feststeht und die Abschlussarbeiten erledigt sind, ist die Aufgabe des Wahlvorstandes beendet. Nur der Wahlvorsteher gibt noch die Wahlunterlagen bei der Annahmestelle im Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen, ab.

Aktuelles

Weitere Informationen 

Wahlsystem

Gewählt werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Das Europäische Parlament ist das einzige direkt vom Volk der Mitgliedstaaten legitimierte Organ der Europäischen Union und die Europawahl als demokratischer Akt somit das den Bürgerinnen und Bürgern eigene Instrument zur unmittelbaren Einflussnahme auf die Unionspolitik.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach dem Verhältniswahlsystem für fünf Jahre gewählt. Ein einheitliches Wahlgesetz auf EU-Ebene besteht nicht. Die Volksvertreter werden daher in den 28 Mitgliedstaaten nach erschiedenen nationalen Verfahren gewählt.

In Deutschland werden die Abgeordneten für das Europäische Parlament in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Jede:r Wähler:in hat eine Stimme.

Wahllokale: Hier können Sie Ihre Stimme abgeben

Briefwahlbüro

Wir informieren rechtzeitig darüber, ab wann Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben können. Wählen können Sie unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses vor dem eigentlichen Wahltermin.

Das Briefwahlbüro öffnet ab dem 2. Mai im

Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen
Erdgeschoss, Zimmer 21 - 24
Öffnungszeiten:
montags und dienstags von 8:00 bis 16:00 Uhr
mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr
freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr

Briefwahlunterlagen können ab dem 27. April online (https://www.wahlschein.de/IWS/start.do?mb=5978024) oder durch Ausfüllen und Zurücksenden der ausgefüllten Wahlbenachrichtigungskarte per Post beantragt werden. Sie kommen dann zu Ihnen nach Hause. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Die Briefwahlunterlagen müssen dann bis spätestens 18 Uhr am Wahltag im Rathaus sein. Das heißt, sie müssen entweder rechtzeitig in einen Briefkasten geworfen oder im Briefwahlbüro abgegeben werden.

Informationen für Unionsbürger

Seit der Europawahl 1994 können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Europawahl teilnehmen. Nach Artikel 19 Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.

Nach den genannten Bestimmungen kann jeder wahlberechtigte Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben.

Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Unionsbürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, beachten bitte die folgenden Hinweise:

  • Nach dem Europawahlgesetz sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
    1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
    3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bereits bei einer früheren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie ohne Wegzug in das Ausland am 42. Tage vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie ihre Stimme abgeben können. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen ausländische Unionsbürger hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.

    Wenn ein von Amts wegen einzutragender Unionsbürger von seinem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland Gebrauch machen will, muss er bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen sollte.

  • Ausländische Unionsbürger, die nicht von Amts wegen (siehe oben) eingetragen werden, aber bei der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat jeder Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Erklärung abzugeben, die u.a. folgenden Inhalt hat:
    1. Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
    2. Angabe der Gebietskörperschaft oder des Wahlkreises seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
    3. dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
    4. dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
    5. dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
    6. am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat bzw. vollenden wird.

      Also bitte beachten: Unionsbürger, die bei einer früheren Europawahl nicht in ein Wählerverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl teilnehmen zu können. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Gemeindebehörde Ihres Wohnortes.
  • Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden regelmäßig einige Monate vor der Wahl erhältlich.

    Die Anträge auf Eintragung bzw. Streichung im Wählerverzeichnis finden Sie auch hier.
  • Für ausländische, hier lebende Unionsbürger besteht neben der Stimmabgabe bei der Europawahl auch die Möglichkeit, sich als Wahlbewerber für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen zu lassen.

Quelle: www.bundeswahhlleiterin.de

Wahlergebnis-Historie

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:

https://elections.europa.eu/de/how-to-vote/de/
https://bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024.html